Rechtsfähigkeit (Schweiz)
Die Rechtsfähigkeit – also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein – wird im schweizerischen Recht im Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert. Für natürliche Personen gilt hierbei „rechtsfähig ist jedermann.“ „Die Rechtsfähigkeit kommt dem Menschen um seines Menschseins willen zu, d. h. ohne weitere Voraussetzungen“. Juristische Personen können ebenso Rechtsfähigkeit erlangen, allerdings nur in den explizit durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.
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