Regionalisierungsgesetz

Das Regionalisierungsgesetz (RegG) ist als Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes am 27. Dezember 1993 erlassen worden. Die darin geregelte Regionalisierung des Schienenverkehrs ist einer der drei Hauptinhalte der Bahnreform in Deutschland. Die aufgrund dieses Gesetzes seit 1996 verteilten Geldmittel werden als „Regionalisierungsmittel“ bezeichnet.

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Kurztitel: Regionalisierungsgesetz
Abkürzung: RegG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9240-3
Erlassen am: 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2395)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1996
(Art. 11 Abs. 2 ENeuOG)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2352)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Dezember 2022
(Art. 3 G vom 16. Dezember 2022)
GESTA: J007
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz definiert die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Im Sinne des Regionalisierungsgesetzes ist öffentlicher Personennahverkehr „die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.“

Während der Schienenpersonenfernverkehr von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenwirtschaftlich, also ohne staatliche Hilfe betrieben wird, wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) mit Hilfe der Regionalisierungsmittel finanziert. Sie stehen nach § 5 den Ländern vom Bund aus dem Mineralölsteueraufkommen zur Verfügung. Das Land bzw. die Zweckverbände legen die Verkehrslinien, den Verkehrsumfang und weitere Kriterien wie Taktdichte und Fahrzeugeinsatz fest. Auf dieser Basis schließen sie nach einer Ausschreibung einen Verkehrsvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ab. Daneben gibt es Direktvergaben und freihändige Vergabeverfahren.

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