Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung war eine Richtlinie der Europäischen Union, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollten. Durch die Harmonisierung sollte sichergestellt werden, dass die Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.
Richtlinie 2006/24/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehrrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 3. Mai 2006 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
15. September 2007 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 BGBl. 2007 I S. 3198 |
Ersetzt durch: | Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 (Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources u. a. und Kärntner Landesregierung u. a) |
Außerkrafttreten: | 8. April 2014 |
Fundstelle: | ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54–63 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung wurde für nichtig erklärt. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie war politisch und rechtlich umstritten. Während ihre Befürworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung bezeichneten, verwiesen ihre Kritiker auf ihre geringe Wirksamkeit und die schweren Eingriffe in die Informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre der Bürger, die sie als weiteren Schritt hin zum Überwachungsstaat ansahen.
Am 8. April 2014 wurde sie durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Die Ungültigerklärung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.
Durch den Fall der Vorratsdaten-Richtlinie ist die Datenschutzrichtlinie für Kommunikation (RL 2002/58/EG) für die Frage bedeutsam geworden, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zukünftig zulässig sein kann.