Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)

Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 legt Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auch Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt, fest.


Richtlinie 2011/95/EU

Titel: Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Qualifikationsrichtlinie
Geltungsbereich: EU
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
21. Dezember 2013
Fundstelle: ABl. L, Nr. 337, 20. Dezember 2011, S. 9–26
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Sie ist die überarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie, der Richtlinie 2004/83/EG. Bereits diese vorangehende Fassung definierte, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer Schutz zusteht. Letzterer steht insbesondere Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen zu, die keine individuelle Verfolgung geltend machen können.

Die neu gefasste Richtlinie erschien am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union, trat in Teilen am 9. Januar 2012 in Kraft und war bis zum 21. Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umzusetzen; die vorangehende Fassung war zugleich am 21. Dezember 2013 aufgehoben.

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