Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie)

Die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ist eine Richtlinie der Europäischen Union. Gegenstand der Richtlinie ist die Koordinierung der Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Unternehmensführung und den Aufsichtsrahmen. Die Richtlinie setzt die erhöhten Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute von Basel III um und löst die Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) ab.


Richtlinie 2013/36/EU

Titel: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Eigenkapitalrichtlinie, CRD IV
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Kapitalmarktrecht
Grundlage: Artikel 53 Absatz 1 AEUV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 17. Juli 2013
Ersetzt: Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2006/49/EG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 2013
Umgesetzt durch: Deutschland
CRD-IV-Umsetzungsgesetz
Fundstelle: ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338–436
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Im Deutschen wird die Richtlinie 2013/36/EU vereinfachend auch als Eigenkapitalrichtlinie bezeichnet. Im englischen Sprachraum ist die Bezeichnung Capital Requirements Directive (CRD) üblich. Weil diese Richtlinie die vierte ihrer Art ist, wird sie auch als CRD IV bezeichnet.

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