Ruhen (Recht)

Unter Ruhen versteht man in der juristischen Fachsprache, dass ein rechtlicher Anspruch oder ein sonstiges Rechtsverhältnis zwar fortbesteht, aber vorübergehend nicht geltend gemacht oder ausgeübt werden kann. Das Rechtsverhältnis bleibt in solchen Fällen bestehen, daraus werden aber keine subjektiven Rechte und Pflichten hergeleitet. Der Begriff wird auch im Verfahrensrecht verwendet: Beim Ruhen des Verfahrens wird ein Verwaltungsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren nicht mehr weiter betrieben, sondern ausgesetzt. Nach dem Wegfall der Gründe für das Ruhen kann das Rechtsverhältnis wieder aufleben bzw. das Verfahren wieder aufgenommen (fortgesetzt) werden.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch oder ein Verfahren ruhen können, sind nicht allgemein geregelt; sie sind im Gesetz verschiedentlich bestimmt. Abgesehen von diesen Fällen steht es im Belieben der Parteien, ob sie einen Anspruch gegen einen anderen geltend machen oder nicht. Auch ein ursprünglich geltend gemachter Anspruch kann fallengelassen werden, zum Beispiel indem eine Klage nicht weiter betrieben wird. Häufig wird man aber in solchen Fällen oder anstelle des Ruhens im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine verbindliche und abschließende Klärung eines rechtlichen Konflikts herbeiführen, um ihn beizulegen, sei es im Wege einer Einigung oder durch eine behördliche oder eine gerichtliche Entscheidung.

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