Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt seit dem 1. Januar 1998 zusammen mit dem SGB II das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Das SGB III ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), das zum 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist.

Basisdaten
Titel:Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
Kurztitel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch
Abkürzung: SGB III
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-3
Erlassen am: 24. März 1997
(BGBl. I S. 594, 595)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1998
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 16. August 2023
(BGBl. I Nr. 217 vom 18. August 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 1. Januar 2026
(Art. 12 Absätze 3 und 6 G vom 16. August 2023)
GESTA: G011
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das SGB III regelt die Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Bundesagentur neu geregelt und die entsprechenden Regelungen im SGB III in wesentlichen Punkten neu gefasst. Das SGB III wurde neu gegliedert. Infolgedessen wurden auch solche Paragraphen, die sich nicht oder nur unwesentlich geändert hatten, mit Wirkung zum 1. April 2012 neu nummeriert.

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