Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einer dem anderen gegenüber eine Willenserklärung abgibt und sich beide darüber einig sind, dass die Willenserklärung zum Geschäft nur zum Schein abgegeben wird. Eine rechtliche Bindung ist in diesen Fällen von keiner der Parteien gewollt, nach außen hin soll nur der Anschein einer Verbindlichkeit erweckt werden. Scheingeschäfte sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung, § 117 Abs. 2 BGB. Das verdeckte Geschäft ist insoweit wirksam, als nicht andere Nichtigkeitsgründe vorliegen.

Handelt nur eine der Parteien mit Scheingeschäftswillen, liegt im Sinne des § 117 BGB kein Scheingeschäft vor, denn die Rechtslage erfordert für Scheingeschäfte stets übereinstimmende Willenserklärungen (Zusammenwirken der Parteien). Fehlt es einer Partei am Scheingeschäftswillen, liegt ein misslungenes Scheingeschäft vor. Grundsätzlich ist dieses nicht nach § 117 BGB nichtig, seine Unwirksamkeit resultiert aus § 118 BGB.

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