Schulträger
Als Schulträger (in Österreich: Schulerhalter, in Bayern Aufwandsträger) bezeichnet man rechtsfähige Institutionen, die die sächlichen Bedingungen für eine Schuleinrichtung bereitstellen und unterhalten, also die räumlich-technischen Voraussetzungen sowie alle sächlichen Bedingungen zur Sicherung von Unterricht und Erziehung einschließlich der außerschulischen Kooperation. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude und -grundstück verbunden; doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein. Zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, sofern diese nicht durch eine übergeordnete kommunale Körperschaft (Landkreis) erfüllt wird.
Der Schulträger steht in der Regel nicht für die Aufwendungen des pädagogischen Personals einschließlich der Schulleitungen in Verantwortung, ist jedoch der Arbeitgeber für Sekretariatsmitarbeiter, Schulhausmeister und mitunter für Schulsozialarbeiter. Der Schulträger erfüllt stets die gesetzlich festgelegten Aufgaben der „äußeren Schulangelegenheiten“.
Man unterscheidet öffentliche Schulträger (überwiegend kommunale Körperschaften, siehe Schule in öffentlicher Trägerschaft) und freie Schulträger (gemeinnützige und gewerbliche Rechtspersonen, siehe Privatschule). Die Zahl der öffentlichen Schulträger überwiegt.