Schūrā
Schūrā (arabisch شورى schura, DMG šūrā, auch muschāwara; maschūra) bedeutet Beratung; Ratgebergremium; Urteilsberatung. Sie ist ein wichtiger Grundsatz (qāʿida) des islamischen Rechts. Gemäß der Rechtslehre ist die Beratung, die Einberufung eines Ratgebergremiums in der Rechtsprechung, ferner in staatlichen Belangen und politischen Entscheidungen Pflicht (wāǧib):
„Dem Herrscher obliegt es, sich mit den Gelehrten darüber zu beraten, was er selbst nicht weiß und was ihm in religiösen (Var. weltlichen) Fragen als unklar erscheint. (Er hat sich) ferner mit den Heeresführern über die Kriegsführung, mit hochstehenden Persönlichkeiten über Fragen des Gemeinwohls, mit Beamten, Ministern und Gouverneuren über das Wohl und die Führung des Landes (zu beraten).“
Diese in der Rechtslehre allgemein akzeptierte Auffassung ist die Rechtsschulen übergreifende Interpretation von Sure 3, Vers 159; es ist allerdings unklar „auf was für eine historische Situation der Vers anspielt“:
„...und ratschlage mit ihnen über die Angelegenheit! Und wenn du dich (erst einmal zu etwas) entschlossen hast, dann vertrau auf Gott.“
Für die Bestätigung des koranischen Ursprungs des schūrā-Gedankens zitiert man auch Sure 42, Vers 38:
„...die auf ihren Herrn hören, das Gebet verrichten, sich untereinander beraten...“