Schweigen (Recht)

Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt und erzielt im rechtsgeschäftlichen Verkehr deshalb in der Regel keine Wirkung. Der Gesetzgeber unterstellt jedoch in einigen Ausnahmen einer schweigenden Rechtspartei eine Willenserklärung.

Beschuldigte einer Straftat haben das Recht zu schweigen (Aussageverweigerungsrecht), Zeugen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht.

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