Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Das noch nicht erlassene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) (nichtamtlich auch Selbstbestimmungsgesetz) soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen in Deutschland erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag |
Kurztitel: | Selbstbestimmungsgesetz (nicht amtlich) |
Abkürzung: | SBGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | noch kein geltendes Recht |
Rechtsmaterie: | Bürgerliches Recht, Personenstandsrecht |
Erlassen am: | noch nicht erlassen |
Inkrafttreten am: | noch nicht in Kraft (laut Gesetzentwurf: 1. Nov. 2024) |
GESTA: | I013 |
Weblink: | Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Seit Mai 2023 lag ein Referentenentwurf des Gesetzes vor, der nach Detailänderungen am 23. August als Regierungsentwurf beschlossen und nach weiteren Änderungen am 12. April 2024 vom Bundestag und am 17. Mai 2024 vom Bundesrat angenommen wurde.
Nach den Richtlinien des Gesetzes kann der Geschlechtseintrag und Vorname durch einfache Erklärung beim Standesamt geändert werden; zuvor ist eine dreimonatige Wartezeit einzuhalten. Medizinische Maßnahmen werden durch das SBGG nicht geregelt.
Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 tritt das Transsexuellengesetz außer Kraft, das für die Änderung des Geschlechtseintrags und Namens ein aufwendiges Gutachterverfahren und die gerichtliche Anerkennung der Änderungen vorschreibt.