Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten

Die erforderliche Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten wird grundsätzlich durch die Vorschriften des Staates festgesetzt, unter dessen Flagge es fährt. Fährt das Sportboot aber in fremden Hoheitsgewässern, können auch Hafenstaatsregelungen hinzukommen, z. B. dass eine Rettungsinsel erforderlich ist. Sportboote sind keine voll ausrüstungspflichtigen Schiffe nach der SOLAS-Vorschriften, nur im Kapitel V gibt es einige Punkte, die für Schiffe beliebiger Größe und damit für Sportboote international gelten. Die Staaten legen damit die Ausrüstungspflicht je nach befahrenden Gewässern (Binnenseen, Küstengebiete, Hochsee) und der Größe des Sportbootes weitgehend selbständig fest.

Die bezeichneten Gegenstände müssen dauernd gebrauchsfertig an Bord mitgeführt werden. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsausrüstung vollständig und einsatzbereit ist, das gilt auch bei Miet- oder Charterbooten. Zudem ist der Schiffsführer für die Einweisung der Besatzung in die Sicherheitsausrüstung verantwortlich. Fehlende geforderte Sicherheitsausrüstung führt im Regelfall zu Bußgeld gegenüber dem Skipper, bei schwerwiegenden Mängeln kann seitens der Behörden eine Weiterfahrt untersagt werden.

Welche Sicherheitsausrüstung bei Havarien empfehlenswert ist, versuchte das englische Magazin Yachting Monthly mit ihrer Crashtest-Yacht herauszufinden.

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