Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch als Sicherheitsverwahrung bezeichnet) ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie schließt sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe an. Im Gegensatz zur durch die Schuld des Täters begrenzten Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters an. Sie ist eine rein präventiv ausgerichtete Maßregel der Besserung und Sicherung. Dabei ist umstritten, ob sie allein die Allgemeinheit vor dem gefährlichen Straftäter schützen soll oder auch dem Schutze jedes einzelnen potentiellen Opfers diene. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des Strafgesetzbuches (StGB). Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB ist am 4. Mai 2011 in der damals geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden und wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2013 reformiert.
Die Sicherungsverwahrung wird in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen. Da der Sicherungsverwahrte jedoch bereits die schuldangemessene Strafe verbüßt hat und sich dort einzig zum Schutze der Allgemeinheit (bzw. der potentiellen Opfer, s. o.) vor ihm befindet, ist dies insoweit ein „Sonderopfer“ für die Allgemeinheit. Das Bundesverfassungsgericht verlangt daher seit seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004, dass sich die Verbüßung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug positiv unterscheidet (sogenanntes Abstandsgebot). Dieses Gebot versucht der § 66c StGB umzusetzen. Die Sicherungsverwahrung ist von anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu unterscheiden.