Sondernutzung

Sondernutzung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Benutzung solcher Sachen, die einer Mehrheit von Personen zur Nutzung offenstehen (öffentliche Sachen). Dabei bezeichnet „Sondernutzung“ im Gegensatz zum normalen „Gemeingebrauch“ solche Nutzungen, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb in der Regel verboten sind oder einer Erlaubnis bedürfen.

Sondernutzungen sind denkbar an öffentlichem Gelände, insbesondere an Straßen und öffentlichen Gebäuden, aber theoretisch auch an Staatswäldern oder Gemeindewiesen. Ebenso sind sie denkbar an Sachen, die privatrechtlich im Eigentum von Personenmehrheiten stehen. Was im Einzelnen Sondernutzung ist, kann das Kollektiv, dem die Sache gehört, rechtlich verbindlich regeln (durch Gesetz, Satzung, Vereinbarung). Anderenfalls müssen es im Streitfall die zuständigen Gerichte entscheiden.

Sondernutzungen sind rechtlich nicht immer unter dem Namen Sondernutzung geregelt, insbesondere dann nicht, wenn an diesen Sachen kein nennenswerter Gemeingebrauch besteht und es deshalb einer Abgrenzung nicht bedarf. In Deutschland sind Sondernutzungen unter diesem Namen geregelt sowohl im Recht des Wohnungseigentums als auch im Recht der öffentlichen Straßen.

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