Staatsleistungen

Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Religionsverfassungsrecht alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften (Kirchen), die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten der Bundesländer oder des Bundes an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung von 1919.

Für das Jahr 2022 haben die deutschen Bundesländer etwa 602 Millionen Euro allein an die katholischen und evangelischen Kirchen in Deutschland veranschlagt. Die Staatsleistungen machen somit nach Angabe der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) im Durchschnitt 2,2 Prozent der jeweiligen Gesamteinnahmen der evangelischen Kirchen aus. In Deutschland tragen Staatsleistungen neben den Kirchensteuern und Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei, aber unterliegen keiner Zweckbindung oder Nachweispflicht.

Seit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung besteht der Verfassungsauftrag zur endgültigen Beendigung sämtlicher Staatsleistungen durch einmalige Ablösung. Dieses Ablösegebot wurde 1949 durch Art. 140 in das Grundgesetz übernommen und ist auch Bestandteil einiger Landesverfassungen wie z. B. derer von Mecklenburg-Vorpommern (Art. 9), Baden-Württemberg (Art. 5), Hessen (Art. 52), Thüringen (Art. 40), Nordrhein-Westfalen (Art. 22) und Sachsen (Art. 109). Dennoch wurde dieser Verfassungsauftrag bisher noch nicht erfüllt.

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