Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)
Der staatsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Rechtsstaats- und Demokratieprinzips (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 GG), aus dem auch das Gebot der Normenklarheit hergeleitet wird. Beiden Grundsätzen ist das Prinzip der Rechtssicherheit übergeordnet.
Dem staatsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen nicht nur Eingriffsermächtigungen genügen, sondern auch die Verordnungsermächtigungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Da das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss, bedarf es einer bestimmbaren Notwendigkeit für den Erlass gesetzlicher Regelungen (sogenannte Regelungsdichte).
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