Straßenhandel

Unter Straßenhandel versteht man das Feilbieten bestimmter Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, bestimmten Plätzen oder in Fußgängerzonen.

Der Straßenhändler betreibt ein Reisegewerbe nach § 55 GewO und benötigt eine behördliche Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte, unterliegt hingegen nicht den Bestimmungen für stehende Gewerbe, wenn er ausschließlich auf diese Weise tätig ist.

Auch wenn eine Abgrenzung zum Verkauf im Kiosk nicht einfach ist, können Eiswagen, Obststände und Schnellimbissbuden dem Straßenhandel zugerechnet werden.

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