Strafbarkeitslücke
Mit dem Ausdruck Strafbarkeitslücke wird eine vermeintliche Regelungslücke im Strafrecht bezeichnet, die dazu führen kann, dass ein subjektiv oder moralisch strafwürdig erachtetes Verhalten nicht strafbar ist.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine tatsächliche „Lücke“ im materiellen Recht, da aufgrund des im Strafrecht geltenden Analogieverbots von Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK) Strafrecht von Natur aus „lückenhaft“ sein muss. Anders als in anderen Rechtsgebieten kann im Strafrecht eine Gesetzeslücke nicht durch Analogien oder teleologische Extension zu Lasten eines Betroffenen geschlossen werden. Eine innerhalb der vermeintlichen Lücke begangene Tat bleibt somit straffrei.
Strafbarkeitslücken können entstehen durch technische oder gesellschaftliche Entwicklungen, die bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht vorausgesehen wurden, aber auch durch handwerkliche Fehler des Gesetzgebers. In der Regel werden Strafbarkeitslücken vom Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung geschlossen, wenn sie bemerkt werden. Von einer Strafbarkeitslücke wird zum Teil auch dann gesprochen, wenn eine Tat in bestimmten Fallgruppen typischerweise nicht bewiesen werden kann, der Täter also aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo straffrei bleibt. Solche Strafbarkeitslücken können geschlossen werden, indem beispielsweise die Strafbarkeit auf normalerweise straffrei bleibende Vorbereitungshandlungen erstreckt wird.
Nicht als Strafbarkeitslücke bezeichnet man es dagegen, wenn ein Verhalten vom Gesetzgeber bewusst nicht unter Strafe gestellt wurde.