Superprovisorische Verfügung

Im juristischen Sprachgebrauch in der Schweiz wird eine ohne Anhörung der Gegenpartei erlassene vorsorgliche Massnahme als superprovisorische Verfügung (auch Superprovisorium) bezeichnet. Die Grundlage des Rechtsmittels findet eine superprovisorische Massnahme namentlich in Art. 265 ZPO.

Diese Art Verfügung kann benutzt werden, um eine glaubhaft dargelegte, unmittelbare Gefährdung eines Rechtsguts abzuwenden. Sie wird sofort und ohne aufschiebende Wirkung – also ohne Anhörung der Gegenseite – wirksam und muss beim zuständigen Bezirksgerichts-Präsidenten verlangt werden.

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