Fälschung technischer Aufzeichnungen

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 268 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen. Als echt gelten technische Aufzeichnung, die nicht durch störende menschliche Einwirkungen von außen verfälscht worden sind.

Der Gesetzgeber konzipierte den Tatbestand des § 268 StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Daher stimmen die tatbestandsmäßigen Handlungen im Wesentlichen überein: § 268 StGB verbietet mehrere Manipulationshandlungen, durch die unechte technische Aufzeichnungen entstehen oder Dritten zugänglich gemacht werden. Als strafbare Handlungen benennt § 268 StGB das Herstellen unechter, das Verfälschen echter und das Gebrauchen unechter oder verfälschter technischer Aufzeichnungen. Die größte praktische Relevanz hat das Herstellen unechter Aufzeichnungen durch störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang erlangt.

Auch die Rechtsfolgen des Fälschens technischer Aufzeichnungen orientieren sich eng an denen, die § 267 StGB für die Urkundenfälschung vorsieht. Grundsätzlich bedroht § 268 StGB die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Aufgrund seiner eng gefassten Tatbestandsmerkmale, die insbesondere die herkömmliche elektronische Datenverarbeitung weitgehend ausklammern, ist die praktische Bedeutung des § 268 StGB bislang gering geblieben. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern. Die Aufklärungsquote der angezeigten Fälle liegt mit über 90 % auf äußerst hohem Niveau.

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