Teilhabechancengesetz

Teilhabechancengesetz wird das Zehnte Änderungsgesetz zum Zweiten Buch des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB II) genannt, durch das neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen werden sollen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Basisdaten
Titel:Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
Kurztitel: Teilhabechancengesetz
Abkürzung: 10. SGB II-ÄndG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 7, Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Arbeitsförderung
Erlassen am: 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2583)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2019
GESTA: G008
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Durch das Gesetz wurden zwei neue Formen der Förderung in das SGB II aufgenommen, welches die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Teile des Arbeitsförderungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland regelt. Bei den neuen Formen der Förderung handelt es sich um die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II). Diese Vorschriften wurden durch das Bürgergeld-Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert.

Die Konzeption des Teilhabechancengesetzes knüpft an das „Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (ESF-LZA)“ an, das ab dem 1. Mai 2015 umgesetzt wurde. Dieses richtete sich an über 35-jährige Beziehende von Arbeitslosengeld II, die seit mindestens zwei Jahren ohne Beschäftigung waren und über keinen (verwertbaren) Berufsabschluss verfügten. In den Jobcentern wurden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds neben „Jobcoaches“ auch Betriebsakquisiteure beschäftigt, die neue Arbeitsplätze für die Teilnehmenden des Bundesprogrammes erschließen sollten. Neuzuweisungen in das Programm waren bis zum 31. Dezember 2017 möglich.

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