Tote Hand (Recht)

Tote Hand (lateinisch Manus mortua) ist die rechtliche Bezeichnung für das Eigentum von Korporationen wie der Kirche oder Stiftungen an meist unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die aufgrund des ursprünglichen Stifterwillens nicht wieder veräußert werden dürfen oder sollen und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen, also amortisiert sind.

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