Treuhandgesetz

Das Treuhandgesetz ist ein von der Volkskammer erlassenes Gesetz, um volkseigenes Vermögen zu privatisieren.

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
Kurztitel: Treuhandgesetz
Abkürzung: TreuhG
Art: Gesetz der DDR
Geltungsbereich: Deutsche Demokratische Republik; Bundesrepublik Deutschland (seit 3. Oktober 1990)
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: IV-0
Erlassen am: 17. Juni 1990
(Gesetzbl. der DDR 1990 Teil I S. 300)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1990
Letzte Änderung durch: Art. 590 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1559)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion am 1. Juli 1990 erhielt die Treuhandanstalt die Aufgabe, volkseigenes Vermögen nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft zu privatisieren und zu verwerten.

Die Ziele des Gesetzes sind in der Präambel zusammengefasst:

  • Möglichst schnelle und weite Reduktion der unternehmerischen Tätigkeit des Staates
  • Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen bei gleichzeitiger Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Bereitstellung von Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke
  • Nutzung des volkseigenen Vermögens für wirtschaftliche Strukturanpassungen und Sanierung des Staatshaushalts
  • Einräumung eines Anteilsrechts am eventuell verbleibenden volkseigenen Vermögen für Bürgerinnen und Bürger der DDR nach Abzug der Anpassungs- und Sanierungskosten.
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