Unfallflucht (Deutschland)
Die Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist im deutschen Strafrecht eine Verkehrsstraftat, die in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Bezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt ist. Die Strafnorm bezweckt – trotz ihrer systematischen Platzierung inmitten der Delikte gegen die öffentliche Ordnung – vorrangig den Schutz privater Vermögensinteressen. Hierzu erlegt sie Personen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, verschiedene Warte- und Auskunftspflichten auf. Diese sollen sicherstellen, dass der durch den Unfall Geschädigte die notwendigen Informationen erhält, um Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. gegen dessen Versicherung geltend zu machen. Um dies zu gewährleisten, stellt § 142 StGB bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Ermittlung relevanter Informationen über den Hergang eines Verkehrsunfalls verhindern, insbesondere das frühzeitige Entfernen vom Unfallort.
Der Tatbestand des § 142 StGB zählt in der Rechtswissenschaft zu den am schärfsten kritisierten Vorschriften: Zum einen werden seine Tatbestandsmerkmale oft als unzulänglich und teilweise auch als verfassungswidrig beschrieben. Zum anderen stehe die Strafnorm in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Daher ist § 142 StGB seit Langem Gegenstand von Reformdiskussionen, die jedoch bislang nur vereinzelt zu Veränderungen der Norm geführt haben.
Die Tat kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden, zur Einziehung der Fahrerlaubnis führen und ein Fahrverbot zur Folge haben. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Die kriminalistische Bedeutung der Unfallflucht ist groß: Jährlich werden etwa 250.000 bis 300.000 Fälle polizeilich erfasst.
In vielen anderen Staaten wird die Unfallflucht in geringerem Maße sanktioniert als in Deutschland. Einige Länder differenzieren hierfür zwischen Unfällen mit Sach- und Personenschäden. In Österreich stellt die Unfallflucht lediglich eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe geahndet wird. Auch in Dänemark wird die Unfallflucht lediglich mittels Geldstrafen und -bußen sanktioniert. Strafbar ist die Unfallflucht in den Niederlanden. Die dortige Strafnorm kommt hinsichtlich ihrer Verhaltenspflichten der deutschen Vorschrift recht nah, ordnet allerdings weitergehend unabhängig von der Art des verursachten Schadens eine Straffreiheit an, wenn der Täter dem Geschädigten nachträglich Feststellungen zum Unfall ermöglicht. Ebenfalls strafbar ist die Unfallflucht in der Schweiz und in Belgien.