Ungesetzlicher Grenzübertritt im DDR-Recht
Ungesetzlicher Grenzübertritt (auch Republikflucht) war in der DDR eine Straftat gegen die staatliche und öffentliche Ordnung nach § 213 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Strafbewehrung diente in erster Linie dazu, Einwohner der DDR aufgrund des Versuchs der Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zu bestrafen.
Vor Inkrafttreten des StGB am 1. Juli 1968 gab es eine entsprechende Strafbestimmung in § 8 des Passgesetzes von 1954 mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs blieb in § 8 des Passgesetzes eine Bestimmung für leichte Fälle erhalten, die mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden konnten.
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