Unmöglichkeit (BGB)
Unmöglichkeit ist ein Begriff des deutschen Schuldrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Rechtsbegriff Unmöglichkeit nicht, vielmehr setzt es ihn als bekannt voraus (§ 275 BGB).
Unterschieden werden die (objektive) Unmöglichkeit und das (subjektive) Unvermögen. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit tritt Unmöglichkeit dann ein, wenn die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann oder für den Gläubiger sinnlos geworden ist. Demgegenüber liegt subjektives Unvermögen vor, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht werden kann, nicht aber vom Schuldner. Rechtlich wird das nachträgliche Unvermögen der Unmöglichkeit gleichgestellt.
Nach dem Rechtsgrundsatz impossibilium nulla est obligatio erlischt mit der Unmöglichkeit auch die Verpflichtung zur Leistung. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Verpflichtung, beispielsweise die Eigentumsverschaffung durch Übergabe eines verkauften, aber nach Vertragsschluss dem Verkäufer gestohlenen Fernsehers, nicht mehr zu erfüllen hat. Wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, dann hat er im Gegenzug regelmäßig auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Insoweit gilt der Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“. Ist ein Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung befreit, besteht der Vertrag trotzdem weiter. Praktisch kann dies insbesondere bedeuten, dass den befreiten Schuldner weitere Vertragspflichten wie Schadensersatzpflichten treffen können.