Unternehmensrecht (Deutschland)
Als Unternehmensrecht wird der Bereich des Privatrechts bezeichnet, der das Recht des Unternehmens regelt. Dieser umfasst das Firmenrecht, das Gesellschaftsrecht (Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht), das Umwandlungsrecht und – soweit es sich (auch) an Unternehmen richtet – das Handelsrecht.
Das deutsche Unternehmensrecht kennt keine einheitliche Definition des Unternehmens (näheres dazu hier im Abschnitt "Unternehmensbegriff im Recht"). Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesetzeszweck. Im Allgemeinen wird im Handels- und Gesellschaftsrecht unter Unternehmen eine organisatorische Einheit zur Verfolgung eines Zwecks verstanden. Der Zweck kann in einer gewerblichen und freiberuflichen, aber auch in einer künstlerischen, wissenschaftlichen und gemeinnützigen Tätigkeit liegen.
Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).
Der Begriff des Unternehmens ist nicht identisch mit dem Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB. Der Unternehmer gem. § 14 BGB ist vielmehr deckungsgleich mit dem Unternehmensträger.