Untervollmacht

Unter einer Untervollmacht versteht man die Vertretungsmacht in Rechtsgeschäften, die dann vorliegt, wenn ein bereits von Dritten Bevollmächtigter seinerseits eine Vollmacht erteilt. Dabei kann der Unterbevollmächtigte entweder direkt als Vertreter für den Geschäftsherrn oder als Vertreter des Vertreters eingesetzt werden. Durch diese zweite Art der Unterbevollmächtigung soll die Haftung des Untervertreters auf den Bestand der Untervollmacht beschränkt werden.

Untervollmachten sind nur dann wirksam, wenn der ursprüngliche Vollmachtgeber in der Innenvollmacht seinen Vertreter bevollmächtigt, eine solche zu erteilen, was im Normalfall etwa in einer Generalvollmacht auch ohne ausdrückliche Erwähnung geschieht. Sofern dies der Fall ist, ist die Untervollmacht wirksam und muss nicht nochmals vom ursprünglichen Vollmachtgeber bestätigt werden.

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