Unvordenkliche Verjährung
Die unvordenkliche Verjährung ist ein Rechtsinstitut, das aus dem kanonischen Recht stammt und seine Wirkung auf verschiedenen Rechtsgebieten des geltenden Rechts entfaltet. Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann. So kann beispielsweise mittels der unvordenklichen Verjährung angenommen werden, dass ein über ein privates Grundstück führender Weg als öffentlicher Weg gewidmet wurde und von der Allgemeinheit genutzt werden darf, auch wenn die Widmung selber nicht mehr nachweisbar ist. Hierbei ersetzt die unvordenkliche Verjährung nicht die Widmung, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden muss jedoch, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung (siehe unten) vorliegen.
Umgangssprachlich könnte man sagen: Wenn es keine entsprechenden Schriftstücke gibt, und sich auch niemand erinnern kann, dass es jemals anders geregelt war, dann wird wohl alles seine Richtigkeit haben.