Unzulässige Rechtsausübung
Unzulässige Rechtsausübung bezeichnet im deutschen Zivilrecht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Rechtes, das der Gläubiger durch gesetzes-, vertrags- oder sonst treuwidriges Verhalten entweder erworben hat oder entsprechend einem derartigen Verhalten durchzusetzen beabsichtigt.
Hergeleitet wird die unzulässige Rechtsausübung aus § 242 BGB. Insbesondere gehören hierher Fälle der rechtsmissbräuchlichen Strapazierung im Wege von Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (Leistungsverlangen, obwohl unverzügliche Rückerstattungspflicht besteht) und Venire contra factum proprium (Widersprüchlichkeit zum eigenen früheren Verhalten).
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