Urkundsperson

Als Urkundsperson wird im deutschen Recht ein Beamter (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, der berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen. Die Reichweite der Kompetenzen der nachträglich genannten Personen ist höchst unterschiedlich weit gestaltet.

Man unterscheidet im Einzelnen

Die Urkundsperson ist jeweils berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

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