Verband (Straßenverkehr)
Eine Fahrt im geschlossenen Verband, in Österreich geschlossener Zug, ist eine Bewegung mehrerer Verkehrsteilnehmer eines Verbandes im öffentlichen Straßenverkehr. Neben Fußgängern und Radfahrern, die Verbände bilden können, ist die Fahrt mit Kraftfahrzeugen die häufigste Form dieses Verkehrs. Sie wird auch Kolonnenfahrt, Kraftfahrzeugmarsch beziehungsweise Motmarsch (motorisierter Marsch) genannt.
Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. In Deutschland regeln § 27 und § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung die geschlossenen Verbände im Straßenverkehr. In Österreich gilt § 29 Straßenverkehrsordnung. In der Schweiz gilt die Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) Artikel 43 und 51.
Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Eine Kolonne von Fahrzeugen gilt verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. So dürfen beispielsweise alle Fahrzeuge einer Kolonne eine Ampelkreuzung auch bei rotem Ampelsignal passieren, sofern das erste Fahrzeug die Ampel bei Grün passiert hat.
Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen in Deutschland müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen (§ 27 Abs. 2 StVO). In der Schweiz werden Trauerzüge in der Regel nicht überholt.