Verbot von Überraschungsentscheidungen

Das Verbot von Überraschungsentscheidungen ist ein prozessualer Grundsatz, der international aus Art. 14 UNO-Pakt II und in Europa aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) folgt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zählt zum Recht auf ein faires Verfahren auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser gilt in Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ sowie bei „strafrechtlichen Anklagen.“

Als Verfahrensgrundrecht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör darauf angewiesen, durch einfachgesetzliches nationales Prozessrecht umgesetzt zu werden.

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