Verbrauchsgüterkauf
Der Verbrauchsgüterkauf ist im deutschen Schuldrecht der Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer an einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer. Dies gilt auch für einen Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (vgl. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB).
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