Verkehrszeichen (Deutschland)
Verkehrszeichen (kurz VZ) sind Teil der Straßenausstattung und dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet – durch eine Allgemeinverfügung als Spezialfall eines Verwaltungsakts – und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Im Fall von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ergibt sich die Beschilderung aus einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Sämtliche amtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (kurz VzKat) aufgeführt. Sie lassen sich anhand ihrer Funktion verschiedenen Gruppen zuordnen. Die deutsche Straßenverkehrsordnung definiert in § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO drei Gruppen von Verkehrszeichen:
- § 40 StVO: Gefahrzeichen mahnen eine Gefahr an;
- § 41 StVO: Vorschriftzeichen sprechen Gebote und Verbote aus;
- § 42 StVO: Richtzeichen geben Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs.
Daneben ergibt sich eine regelnde Wirkung durch Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 StVO (beispielsweise Schranken und Parkuhren), welche keine Verkehrszeichen sind.
Keine eigene Gruppe in der Verordnung erhalten die zahlreichen Zusatzzeichen, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO ebenfalls Verkehrszeichen sind und in § 39 Abs. 7 StVO aufgelistet sind. Diese werden zusammen mit den oben genannten Zeichen verwendet. Sie dienen zur Einschränkung von Vorschriften („bei Schneefall“, „ausgenommen Zugfahrzeuge“), zur Angabe unüblicher Entfernungen („in 40 m“) oder als Begründung für eine Anordnung („Achtung Spurrillen“).