Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen

Die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, dem ersten Tag des Zweiten Weltkriegs, kündigte im Großdeutschen Reich für das Abhören aller ausländischen Radiosender Freiheitsstrafen und für die Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender unter bestimmten Voraussetzungen die Todesstrafe an. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt.

Basisdaten
Titel:Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Erlassen am: 1. September 1939
RGBl. 1939 I, S. 1683 ff.
Inkrafttreten am: 7. September 1939
Außerkrafttreten: 4. Februar 1946
Kontrollratsgesetz Nr. 11
Weblink: RGBl. 1939 I, S. 1683 ff. auf DGDB
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Unter das Abhörverbot fielen auch Sender derjenigen Länder, die mit dem NS-Staat verbündet waren sowie von neutralen Ländern, wie etwa Schweden oder die Schweiz.

Schon 1933 hatte die Gestapo den Kommunisten zugerechnete Rundfunkteilnehmer, die gemeinschaftlich „Radio Moskau“ empfangen hatten, in Konzentrationslager verschleppt. Auch hatten Oberlandesgerichte, Sondergerichte und ab 1934 der Volksgerichtshof bereits ohne diese gesetzliche Grundlage Urteile wegen „Vorbereitung zum Hochverrat“ gefällt, weil Beschuldigte diesen Sender abgehört hatten.

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