Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) enthält die für Deutschland geltenden Bestimmungen zur Beschaffenheit elektrischer Geräte.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz |
| Kurztitel: | Verordnung über elektrische Betriebsmittel |
| Früherer Titel: | Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
| Abkürzung: | 1. ProdSV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | § 8 ProdSG |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht |
| Fundstellennachweis: | 8053-4-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1980 |
| Letzte Neufassung vom: | 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
20. April 2016 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 20 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3173) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
| GESTA: | G049 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Mit dieser Verordnung wird die europäische Niederspannungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung gilt für „Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt.“
Sie gilt nicht für
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- Elektrizitätszähler,
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
- kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.
Nach § 3 dieser Verordnung dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
- sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
Hersteller und Importeure werden verpflichtet, eine CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen, sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und bestimmte technische Unterlagen bereitzuhalten.