Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

Die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (auch genannt Gesetz zur Wiederherstellung der Natur und Renaturierungsgesetz, auf Englisch: Nature Restauration Law) ist eine geplante Verordnung der Europäischen Union. Kernpunkt der Verordnung ist die Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Umwelt nicht nur zu schützen, sondern die Natur in einen guten ökologischen Zustand zurückzuführen.

Das Naturschutzgesetz wurde am 22. Juni 2022 von der EU-Kommission vorgeschlagen. Am 20. Juni 2023 erzielte der Rat der Europäischen Union eine Einigung über einen Vorschlag als Grundlage für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Am 12. Juli 2023 verabschiedete das Europäische Parlament mit knapper Mehrheit seinen Standpunkt zur geplanten Verordnung für die Verhandlungen mit dem Rat. Am 9. November 2023 einigten sich Kommission, Rat und Parlament in Trilog-Verhandlungen auf einen Kompromiss der Verordnung. Am 27. Februar 2024 stimmte das EU-Parlament für den finalen Gesetzesentwurf des Renaturierungsgesetzes. Vor der für den 25. März 2024 angesetzten Abstimmung im Rat der EU-Umweltminister zogen jedoch acht EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung zurück, so dass die Abstimmung von der Tagesordnung abgesetzt wurde, weil ein Scheitern absehbar war. Gegen die geplante EU-Verordnung positionierten sich nun Schweden, Italien, die Niederlande und Ungarn. Österreich, Belgien, Finnland und Polen hatten Stimmenthaltung angekündigt.

Das Gesetz ist ein Kernelement des Europäischen „Green Deal“ und der EU-Biodiversitätsstrategie und macht die darin gesetzten Ziele für die „Wiederherstellung der Natur“ verbindlich.

Die EU-Biodiversitätsstrategie formuliert zum einen das Ziel, 30 Prozent der EU-Landfläche gesetzlich zu schützen und ein Drittel dieser Fläche unter strengen Schutz zu stellen. Darüber hinaus sollen mindestens 10 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen so genutzt werden, dass hier nicht mehr die Produktion landwirtschaftlicher Produkte im Vordergrund steht, sondern die Bereitstellung von Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen.

Die Biodiversitätsstrategie ist eng verbunden mit der „Farm to Fork“-Strategie (F2F) der EU-Kommission und ergänzt sie, wobei sie der Landwirtschaft in der EU weitgehende Beschränkungen auferlegt. Zu den spezifischen Zielen der F2F- und Biodiversitätsstrategie gehören: Reduzierung des Düngemitteleinsatzes um 20 Prozent, Halbierung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pestizide und Antibiotika, Ausweitung des ökologischen Landbaus auf 25 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche und Rückführung von mindestens 10 Prozent der Agrarflächen in Landschaften mit hoher Artenvielfalt.

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