Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil oder Säumnisurteil ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, welche sich im Prozess säumig verhält. Säumig ist, wer zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt. Liegt ein Fall der Säumnis vor, kann die nicht-säumige Partei vor Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen und dadurch eine Entscheidung allein auf Grundlage des Klägervortrags erwirken.
Durch die Möglichkeit des Versäumnisurteils will der Gesetzgeber verhindern, dass Parteien den Prozess dadurch verzögern, dass sie Prozesshandlungen unterlassen. Somit dient das Urteil der Förderung der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes. Da ein Versäumnisurteil nur ergeht, wenn der Säumige die Möglichkeit hatte, am Prozess teilzunehmen, wird sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) zwar beeinträchtigt, allerdings nicht verletzt.
Das Versäumnisurteil ist in § 330 – § 347 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Im österreichischen Zivilverfahrensrecht stellt das Versäumungsurteil eine vergleichbare Regelung dar.