Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs
Das Staatssystem Mecklenburgs bestand bis 1918 aus einem feudalen Ständesystem. Die Landesfürsten waren in Mecklenburg auf die Mitbestimmung der Landstände angewiesen. Die Exekutive des mecklenburgischen Staates lag beim Landtag, von dem die Landesfürsten in Person ausgeschlossen waren.
Seit der frühen Neuzeit praktizierte das mecklenburgische Fürstenhaus auf Grundlage von Hausverträgen verschiedene Herrschaftsteilungen, die innerhalb des mecklenburgischen Staates zum Bestehen verschiedener Teilherzogtümer bzw. Teilgroßherzogtümer führte (Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Mecklenburg-Strelitz). Im Gegensatz zu anderen Staaten war es in Mecklenburg nie zur Herausbildung des Absolutismus gekommen.
Durch die Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin vom 17. Mai 1920 und das Landesgrundgesetz von Mecklenburg-Strelitz vom 29. Januar 1919 (24. Mai 1923) wurden beide Teilherrschaften als Freistaaten parlamentarisch-demokratische Republiken und erlangten damit erstmals politische Autonomie. Am 1. Januar 1934 wurden die Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz unter dem Druck des NS-Regimes zum Land Mecklenburg wiedervereinigt.