Vis absoluta

Im Strafrecht wird beim Rechtsbegriff der Gewalt zwischen zwei Formen unterschieden: vis absoluta und vis compulsiva.

Die vis absoluta wird in der Strafrechtslehre als „willensbrechende“, „überwältigende“ Gewalt bezeichnet. Sie geht über die lediglich beeinflussende „willensbeugende“ Gewaltform der vis compulsiva, die den Willen des Geschädigten in die beabsichtigte Richtung lenkt, Schläge, Schreckschüsse, deutlich hinaus. Gemeint ist damit, dass dem Opfer durch die Gewaltmaßnahme eine freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht wird. Dem Opfer wird schlechthin jede Möglichkeit genommen, nach seinem eigenen Willen zu handeln. Beispiele hierfür sind: Festhalten (Fesseln), Einschließen, Niederschlagen, Betäuben.

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