Vor-GmbH

Mit dem formgültigen Satzungsbeschluss der GmbH entsteht eine Vorgesellschaft: die Vor-GmbH (auch GmbH in Gründung, kurz: GmbH i. G.). Diese besteht dann solange, bis sie durch Eintragung ins Handelsregister in die eigentliche GmbH übergeht.

Angesichts der Vielfalt der von der GmbH einzuhaltenden Entstehungsvoraussetzungen gliedert sich die Gründung einer solchen Gesellschaft in mehrere Phasen:

1. Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft ist meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck einer GmbH-Gründung; die Gesellschaft besteht vom Zeitpunkt des Zusammenschlusses der Gründer bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages der späteren GmbH. Im Gegensatz zum Normalfall (Formfreiheit), bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung, wenn sich die Gesellschafter verpflichten, eine GmbH zu gründen. Fehlt es an der notwendigen Beurkundung, greifen die Grundsätze über die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft; alternativ kann auch eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft im weiteren Sinne gewollt sein. Sie löst keine Gründungsverpflichtung aus, sondern dient nur der Vorbereitung der Gründung. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn auch die Vorgründungsgesellschaft schon unternehmerisch tätig werden soll. In diesen Fällen kann es sich bei der Vorgründungsgesellschaft auch um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) handeln, wenn die Voraussetzungen von § 105 und § 123 HGB erfüllt sind.
2. Vor-GmbH
Auch als „GmbH in Gründung“ bezeichnet, besteht die Vorgesellschaft vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
3. GmbH
Die GmbH besteht dann vom Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister.
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