Vorbringen
Das Vorbringen oder der Vortrag einer Prozesspartei (Parteivortrag) stellt die Gesamtheit der Behauptungen dar, die eine Partei in einem Zivilprozess vorbringt. Man unterscheidet zwischen Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen. Nach § 291 ZPO bedürfen gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen keines Beweises § 291. Der Vortrag von Tatsachen ist vor allem im Zivilprozess von Bedeutung. Das Zivilgericht hat den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern den Tatsachenvortrag der Parteien zugrunde zu legen (Verhandlungsgrundsatz oder Beibringungsgrundsatz) und hierüber gegebenenfalls Beweis zu erheben (vgl. näher hierzu Relationstechnik).
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