Vorgesetztenverordnung
Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung; VorgV) regelt in der deutschen Bundeswehr die Vorgesetztenverhältnisse der Soldaten. Regelungsinhalte sind etwa, worauf sich die Befehlsbefugnis ableitet (Dienststellung, Dienstgrad, besondere Anordnung, eigene Erklärung) und der Befehlsumfang (im oder auch außerhalb des Dienstes, dauerhaft oder vorübergehend, gegenüber wem, ortsabhängig, allgemein, zu fachdienstlichen Zwecken, im besonderen Aufgabenbereich).
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses |
Kurztitel: | Vorgesetztenverordnung |
Abkürzung: | VorgV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 1 Abs. 4, § 72 Abs. 2 SG a. F. |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Fundstellennachweis: | 51-1-1 |
Erlassen am: | 4. Juni 1956 (BGBl. I S. 459) |
Inkrafttreten am: | 8. Juni 1956 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 7. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1129) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. Oktober 1981 (Art. 2 VO vom 7. Oktober 1981) |
Weblink: | Vorgesetztenverordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen (§ 1 SG). Das Grundgesetz bestimmt, dass der Bundesminister der Verteidigung im Frieden Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) ist (Art. 65a GG) und diese im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler (Art. 115b GG) übergeht.
Der höchste militärische Vorgesetzte ist der Generalinspekteur der Bundeswehr.
Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV) wurde am 19. März 1956 erlassen und trat am Tag nach ihrer Verkündung, dem 8. Juni 1956, in Kraft. Zuletzt wurde sie durch Verordnung am 7. Oktober 1981 geändert.
Die Verordnung teilt ein in
- Unmittelbarer Vorgesetzter (§ 1, allgemeine Befehlsbefugnis)
- Fachvorgesetzter (§ 2, Befehlsbefugnis zu fachlichen Zwecken)
- Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3, Befehlsbefugnis zur Erfüllung seiner Aufgaben)
- Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades (§ 4, allgemeine Befehlsbefugnis)
- Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung (§ 5, Befehlsbefugnis zur Erfüllung seiner Aufgaben)
- Vorgesetzter aufgrund eigener Erklärung (§ 6, Befehlsbefugnis nach Erforderlichkeit der Lage)