Wirtschaftsplan
Wirtschaftspläne sind für Landesbetriebe und Regiebetriebe die Bewirtschaftungsgrundlage, wenn diese nicht nach den Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsplans (Kameralistik) wirtschaften.
Für die Landesbetriebe ist der Wirtschaftsplan in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer und in zugehörigen Verwaltungsvorschriften definiert. Der Stand der Verwaltungsvorschriften ist derzeit in den Ländern noch sehr unterschiedlich. Einheitlich geregelt ist, dass der Wirtschaftsplan aus
- dem Erfolgsplan und
- dem Finanzplan
besteht. Teilweise ist noch geregelt, dass ein Lagebericht zu erstellen ist, der sich im Übrigen auch aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt.
Der Wirtschaftsplan ist zunächst als Planungsinstrument zu sehen, dessen Ergebnis in den jeweiligen Haushalt übernommen wird. In diesem sind dann nicht mehr die einzelnen Haushaltspositionen (Titel) veranschlagt, sondern der Zuführungs- oder Annahmebetrag, der sich aus dem Wirtschaftsplan des Betriebes ergibt. Die Wirtschaftspläne sind in der Regel Bestandteil des Haushaltsplans und erlangen auf Länderebene mit dem Beschluss des Haushalts Gesetzeskraft.
Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres sind die Betriebe aufgefordert, neben dem HGB-üblichen Jahresabschluss auch einen Plan-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans vorzulegen.