Zeuge vom Hörensagen

Als Zeuge vom Hörensagen wird im deutschen Recht ein Zeuge bezeichnet, der Angaben bekundet, die jemand ihm gegenüber zu einem bestimmten Ereignis gemacht hat.

Weil er hierbei eigene Wahrnehmungen mitteilt, verstößt seine Vernehmung nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Da bei mittelbaren Angaben mit mehreren Zwischengliedern eine höhere Gefahr besteht, Ereignisse zu entstellen oder unvollständig wiederzugeben, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen.

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