Zug um Zug (Recht)
Ein Leistungsaustausch Zug um Zug bedeutet im deutschen Schuldrecht, dass der eine Teil nur dann zu leisten hat, wenn auch der andere Teil zur gleichen Zeit leisten kann, § 320 BGB. Beim gegenseitigen Vertrag sind die beiderseitigen Verpflichtungen so voneinander abhängig, dass die eine nicht ohne Erfüllung der anderen geltend gemacht werden kann.
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