Zustellungsurkunde

In Deutschland ist die Zustellungsurkunde (ZU), auch Postzustellungsurkunde (PZU), eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Empfänger ein bestimmtes, meist amtliches Schriftstück förmlich zugestellt worden ist. Sie ist Bestandteil einer förmlichen Zustellung, der ein Postzustellungsauftrag (PZA) zugrunde liegt.

Amtliche Zustellungen sind nicht nur durch Postzustellungsaufträge möglich. Möglich ist die Zustellung durch Übergabe durch einen Bediensteten der Behörde (sog. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle, § 174 ZPO). Möglich ist auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher selbst, der das zuzustellende Schriftstück nicht im Wege eines Postzustellungsauftrags (§ 194 ZPO) zustellen lässt, sondern persönlich dem Adressaten übergibt (Verfahren nach den §§ 191 ff. ZPO, insbesondere § 193 ZPO). Diese beiden Formen der Zustellung werden auf anderen Urkunden als der in diesem Artikel behandelten gelben Zustellungsurkunde beurkundet. Auch bei der öffentlichen Zustellung werden die gelben Zustellungsvordrucke nicht benutzt.

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