Öffentlicher Auftrag (öffentliche Unternehmen)

Öffentlicher Auftrag ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem die satzungsmäßig oder sonst wie vorgegebenen Ziele der öffentlichen Hand für öffentlich-rechtliche Institutionen umschrieben werden.

Der Begriff des öffentlichen Auftrags entstand Mitte der 60er Jahre und umfasst eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben. Diese können sich im Zeitablauf wandeln, da das Verständnis von sozialer Verpflichtung des Staats variieren kann. Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Aufgabe als öffentlichen Auftrag (Amtsauftrag) formuliert hat, ist die jeweilige Institution zur Umsetzung dieser Aufgabe gezwungen. Öffentliche Betriebe und Verwaltungen sind auf das Gemeinwohl ausgerichtet. Gemeinwohlorientierte Ziele können sein „Sicherheit im Straßenverkehr“ (Ziel der Straßenbauverwaltung), „Schutz vor Straftaten“ (Polizei) oder „flächendeckendes, preiswertes Verkehrsangebot“ (Ziel eines städtischen Busbetriebs). Es steht somit das Sachziel und nicht das Formalziel (Kostendeckung oder Gewinnerzielung) im Vordergrund. Diese recht abstrakten Ziele müssen dann durch Konkretisierung operabel gemacht werden.

Das entscheidende Kriterium für alle öffentlichen Unternehmen ist die Vorgabe von Zielen durch ihren Träger (Bund, Länder und Gemeinden). Der öffentliche Auftrag umfasst die vom Gesetzgeber oder Träger den öffentlichen Unternehmen gestellten oder übertragenen Aufgaben. So werden beispielsweise die Ziele von öffentlichen Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen vorgegeben, was diese Unternehmen zu Instrumenten ihres Trägers macht. Sie erfüllen damit vielfältige, aus den Zielen abgeleitete Aufgaben.

  1. Milena Valeva, Theoretische Grundlegung ethischer Bankbetriebslehre, 2012, S. 15
  2. Helmut Brede, Grundzüge der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, 2005, S. 15
  3. Peter Eichborn/Erich Potthoff, Auftrag und Führung öffentlicher Unternehmen, 1977, S. 49 ff.